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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 01.12.2008
Aktenzeichen: 13 W 58/08
Rechtsgebiete: GVG, ZPO
Vorschriften:
GVG § 158 Abs. 1 | |
GVG § 158 Abs. 2 | |
GVG § 158 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 375 |
Tenor:
Die Verfügung des Amtsgerichts Senftenberg vom 11. September 2008, mit der in Form eines Vermerks das Rechtshilfeersuchen des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 8.9.2008 abgelehnt wurde, wird aufgehoben.
Das Amtsgericht Senftenberg ist verpflichtet, das genannte Rechtshilfeersuchen zu erledigen.
Gründe:
Das Brandenburgische Oberlandesgericht ist zur Entscheidung berufen (§ 159 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GVG).
Das ersuchte Amtsgericht ist verpflichtet, das Rechtshilfeersuchen zu erledigen.
Ein Ersuchen um Rechtshilfe darf grundsätzlich nicht abgelehnt werden (§ 158 Abs. 1 GVG). Eine Ausnahme sieht das Gesetz nur für den Fall vor, dass die vorzunehmende Handlung in dem betreffenden Verfahren nach dem Recht des ersuchten Gerichts generell verboten ist (§ 158 Abs. 2 Satz 1 GVG). Voraussetzung ist weiter, dass ein Rechtshilfeersuchen vorliegt und tatsächlich ausführbar ist. Diese Voraussetzung hat das ersuchte Gericht unter Berücksichtigung des § 158 Abs. 2, 1 GVG stets zu prüfen. Hiernach darf es das Ersuchen um Vernehmung eines Zeugen oder einer Partei ohne hinreichende Angabe des Beweisthemas ablehnen (OLG Koblenz Baurecht 2007, 934).
Dagegen hat das ersuchte Gericht weder über die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens des ersuchenden Gerichts zu wachen noch kann der Rechtshilferichter sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des ersuchenden Gerichts setzen. Entsprechend ist eine Ablehnung wegen Unzweckmäßigkeit oder Unangemessenheit nicht denkbar (Beschluss des BAG vom 23.01.01- 10 AS 1/01; Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23.08 2004 -5 W 191/04- zitiert nach juris). Dies folgt schon daraus, dass die Vorschrift des § 158 Abs. 2 Satz 1 GVG als Ausnahmevorschrift zum 1. Absatz der Vorschrift eng auszulegen ist (BAG a.a.O; Zöller/Gummer ZPO, 26. Aufl, Rdnr. 3 zu § 158 GVG). Entsprechend ist das ersuchte Gericht auch nicht zu der Prüfung befugt, ob die Voraussetzungen für die erbetene Handlung im Einzelfall gegeben sind. Deshalb kann es eine Ablehnung nicht damit begründen, die persönliche Vernehmung des Zeugen sei deshalb erforderlich, um einen unmittelbaren Eindruck von dem Zeugen zu erlangen. Die Überprüfung, ob die Aussage des vom Rechtshilfegericht vernommenen Zeugen ohne einen persönlichen Eindruck des vernehmenden Richters so zu verwerten ist, bleibt dem entscheidenden Gericht bzw. einem Rechtsmittelverfahren gegen die Endentscheidung des ersuchenden Gerichts vorbehalten (BAG a.a.O.; OLG Frankfurt, FamRZ 2004,137; Zöller/Gummer, a.a.O. und Rdnr. 4).
Die Durchführung der Beweisaufnahme ist dem Amtsgericht Senftenberg nicht abstrakt verboten. Es ist vielmehr zulässig, eine Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter nach § 375 ZPO durchführen zu lassen. Ob die verfahrensmäßigen Voraussetzungen hierfür zutreffen, ob also dem Zeugen das Erscheinen vor dem Prozessgericht wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann (§ 375 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO), obliegt der Beurteilung des Prozessgerichts und nicht dem ersuchten Gericht, zumal hier eine entsprechende Entfernung nicht zweifelhaft sein kann.
Das ersuchte Gericht hat weitere Gesichtspunkte, die das Rechtshilfegesuch als offensichtlich unzulässig oder rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen, in seiner Gegenvorstellung nicht ausgeführt. Allein der Hinweis auf die Entscheidung des Thüringischen Oberlandesgerichts war hierfür nicht ausreichend. Einer weiteren Begründung seines Ersuchens, das an einen objektiven Gesichtspunkt, nämlich an das für den Wohnort des Zeugen örtlich zuständige Gericht anknüpft, bedurfte es nicht.
Ende der Entscheidung
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